Werbungskosten im Zusammenhang mit der Einräumung eines Baurechts

Räumt der Eigentümer eines mit einem Altgebäude bebauten Grundstückes jemandem ein Baurecht gegen einen laufenden Baurechtszins ein und soll zur Ausübung des Baurechts dieses Altgebäude entschädigungslos abgerissen werden, so stellen die seinerzeitigen Anschaffungskosten dieses Altgebäudes Werbungkosten dar.

In diesem Fall ist es unerheblich, ob das Gebäude durch den Grundstückeigentümer oder den Baurechtsberechtigten abgerissen wird.

 

Die Werbungskosten können bei den aus der entgeltlichen Baurechtseinräumung erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.