Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung

Gemäß Art. 167 Mehrwertsteuerrichtlinie (MwstSyst-RL) entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Art, 63 MwstSyst-RL regelt, dass dieser Anspruch dann entsteht, wenn die betreffende Lieferung bewirkt bzw. die betreffende Dienstleistung ausgeführt wird. Zusätzlich ist für einen Vorsteuerabzug noch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung notwendig.

 

Im gegenständlichen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Frage beantwortet, wann der Vorsteuerabzug zusteht, wenn die Leistungserbringung und der Rechnungserhalt in unterschiedliche Leistungszeiträume fallen.

 

Laut EuG soll der Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen für jenen Besteuerungszeitraum zustehen, in dem die Leistungserbringung erfolgt, sofern die Rechnung spätestens bei der Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Eine Verschiebung des Vorsteuerabzuges allein aufgrund eines verspäteten Rechnungseinganges ist mit den Grundsätzen der Neutralität und Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

 

Das gegenständliche Urteil des EuG befindet sich aber derzeit in einem Überprüfungsverfahren durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und ist die gegenständliche Rechtsfrage sohin noch nicht endgültig geklärt.

 

EuG vom 11.02.2026, T-689/24