Gemäß den Bestimmungen des § 123 Abs 1 UGB entsteht eine offene Gesellschaft (OG) mit der Eintragung ins Firmenbuch. Handeln die Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Personen vor der Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, tritt die Gesellschaft mit Eintragung in das Firmenbuch in diese Rechtsverhältnisse ein. (siehe § 123 UGB)