Entstehen einer KG

Gemäß den Bestimmungen des § 123 Abs 1 UGB entsteht eine offene Gesellschaft (OG) mit der Eintragung ins Firmenbuch. Handeln die Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Personen vor der Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, tritt die Gesellschaft mit Eintragung in das Firmenbuch in diese Rechtsverhältnisse ein. (siehe § 123 UGB)

Diese Bestimmungen sind analog auf eine Kommanditgesellschaft (KG) anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall hat eine Person ein Rechtsgeschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die betreffende KG noch nicht einmal mittels Gesellschaftsvertrages gegründet wurde und sohin auch nicht als sogenannte „Vorgesellschaft“ bestand. Diese Person wurde später unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) dieser KG und behauptete, die KG trete mit der Eintragung in das Firmenbuch in dieses Rechtsgeschäft ein.

In diesem Fall ist jedoch von einem Eigengeschäft auszugehen, da die Person nicht ersichtlich machte, dass sie im fremden Namen auftritt und es in weiterer Folge zu keiner Vertragsübernahme gekommen ist.

OGH vom 21.10.2025, 8 Ob 114/25k