Im gegenständlichen Fall hat ein Arbeitnehmer irrtümlich angenommen, dass er bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Rückersatz seiner Ausbildungskosten leisten muss und hat deshalb einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses unter Verzicht des Arbeitgebers auf einen Ausbildungskostenrückersatz zugestimmt.