Pendlerpauschale bei zweimal täglicher Fahrt zur Arbeit
Fährt ein Arbeitnehmer (im gegenständlichen Fall aufgrund einer Pause von drei Stunden) täglich zweimal vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und zurück, so wird dies dennoch nur als eine Wegstrecke gewertet.
Wenn nun die Entfernung zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und Arbeitsstätte weniger als 20 km beträgt und eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht vorliegt, so steht die Pendlerpauschale nicht zu, auch wenn diese Wegstrecke zweimal am Tag zurückgelegt wird.
Die Rückkehr von der Arbeitsstätte in die Wohnung während einer Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit und die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte am Ende dieser Unterbrechung sind für die Beurteilung der Gewährung eines Pendlerpauschales nicht relevant.