Versagung des Vorsteuerabzuges bei nicht erbrachten Leistungen

Wenn die verrechneten Leistungen nicht erbracht wurden, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. In diesem Fall kommt es nicht auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, welcher den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, an.

Kann eine Erstattung der zu Unrecht bezahlten Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller nicht oder nur erschwert erreicht werden, stellt der direkte Anspruch eines Dienstleistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt eine Ausnahme dar.

 

Eine Erstattung vom Finanzamt ist dann möglich, wenn der Dienstleistungsempfänger alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine Rechte gegenüber dem Dienstleistungserbringer geltend zu machen.

 

VwGH vom 18.08.2025, Ra 2023/13/0006