Einbringung von Anbringen gemäß § 85 Bundesabgabenordnung (BAO)

Ein Anbringen ist die Geltendmachung von Rechten oder die Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Rechtsmittel etc.) und sind Anbringen grundsätzlich schriftlich einzureichen.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung per E-Mail in der BAO nicht vorgesehen ist und sohin kein rechtsgültiges Anbringen darstellt. Eine Übermittlung von Anbringen mittels Telefax (E-Fax) ist nur mehr bis zum 31.12.2026 rechtlich zulässig.