Der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages gemäß § 30a FinStrG wurde erweitert und die derzeitige Betragsgrenze von EUR 33.000,00 auf nunmehr EUR 100.000,00 angehoben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Betrag von EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum nicht überschritten werden darf.