Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) gar nicht schuldet, so schuldet er gemäß § 11 Abs 12 UStG 1994 den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag aufgrund des Rechnungsausweises trotzdem. (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung)
Die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kann nur dann vermieden werden, wenn jene Rechnung, die den Umsatzsteuerbetrag zu Unrecht ausweist, vom Unternehmer entsprechend korrigiert wird.
Die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung galt in der Vergangenheit unabhängig davon, ob die betreffende Rechnung an einen anderen Unternehmer oder an eine Privatperson (Endverbraucher) ausgestellt wurde.
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde nunmehr klargestellt, dass die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung nur dann angewendet werden kann, wenn der Empfänger der falsch ausgestellten Rechnung Unternehmer im Sinne des UStG 1994 ist.
Wird hingegen eine solche falsche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt, wird die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Unternehmer aufgrund der Rechnungslegung nicht geschuldet. Dies deshalb, da dem Endverbraucher kein Vorsteuerabzug zusteht und das Steueraufkommen dadurch nicht gefährdet wird.
EuGH vom 01.08.2025, C-794/23, VwGH vom 30.09.2025, Ro 2023/13/0014