Umwidmungszuschlag

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde im Zusammenhang mit der Besteuerung von Immobilienverkäufen der sogenannte Umwidmungszuschlag neu eingeführt. Durch diesen Umwidmungszuschlag soll eine durch Umwidmung entstandene außergewöhnliche Wertsteigerung von Grundstücken in die Besteuerung miteinfließen.

 

Der Umwidmungszuschlag kommt dann zur Anwendung, wenn Grundstücke, welche nach dem 31.12.2024 erstmalig von Freiland in Bauland umgewidmet wurden, nach dem Stichtag 30.06.2025 verkauft werden.

 

 

Der Umwidmungszuschlag ist auf Veräußerungen von Grundstücken im Betriebsvermögen und auf private Grundstücksveräußerungen anzuwenden und betrifft ausschließlich den Veräußerungsgewinn des Grund und Bodens (und nicht des Gebäudes).

 

Der sich aus den jeweiligen Berechnungsmethoden (Alt- und Neuvermögen) ergebende Veräußerungsgewinn des Grund und Bodens, ist bei der Anwendung des Umwidmungszuschlages um 30,00 % zu erhöhen und ergibt die Summe sodann die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer.

 

Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf jedoch den Veräußerungserlös (Kaufpreis) des Grundstückes nicht übersteigen.