Beginn der Beschwerdefrist bei gesonderter Begründung

Das Finanzamt Österreich hat einem Steuerpflichtigen den Einkommensteuerbescheid 2021 am 30.03.2023 und den Einkommensteuerbescheid 2022 am 11.04.2023 zugestellt, wobei beide Bescheide jeweils den Hinweis enthielten, dass die Begründung der Bescheide separat ergeht.

Diese gesonderte Begründung, welche beide zuvor genannten Bescheide betraf, wurde dem Steuerpflichtigen am 03.04.2023, somit vor Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2022, zugestellt. Die am 09.05.2023 vom Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 30.03.2023 wurde als verspätet zurückgewiesen.

 

Der Steuerpflichtige war der Meinung, dass wenn die Begründung vom 03.04.2023 beide Bescheide betrifft, die Rechtsmittelfrist für beide Bescheide mit 11.04.2023 (Zustellung des Bescheides 2022) beginnt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte nunmehr klar, dass jeder Bescheid im Zusammenhang mit dem Beginn der Beschwerdefrist für sich selbst zu beurteilen ist und die Beschwerdefrist für den beschwerdegegenständlichen Bescheid 2021 am 04.04.2023 begonnen hat.

 

VwGH vom 13.06.2025, Ra 2024/13/0082