Immobilienertragsteuer – Schadenersatz

Ein Steuerpflichtiger verpflichtete sich zum Verkauf seiner Eigentumswohnung an eine GmbH. Trotz dieser Zusage verkaufte dieser Steuerpflichtige die gegenständliche Eigentumswohnung jedoch zu einem weitaus höheren Kaufpreis an eine andere Person und musste der Steuerpflichtige aufgrund des Doppelverkaufs Schadenersatz an die GmbH leisten.

Bei der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer wurde diese Schadenersatzzahlung an die GmbH als Anschaffungsnebenkosten des Verkaufes der Eigentumswohnung an die andere Person geltend gemacht und sohin die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer um den Betrag der Schadenersatzzahlung gemindert.

 

Das Finanzamt Österreich erkannte die Schadenersatzzahlung nicht als Anschaffungsnebenkosten an. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) wies eine eingebrachte Beschwerde ab. Das BFG führte aus, dass es sich bei der Schadenersatzzahlung um einen Vermögensschaden in der Privatsphäre handelt und demzufolge steuerlich unbeachtlich ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision mit der Begründung zurück, dass der Steuerpflichtige in der Revision nicht aufzeigen konnte, inwiefern das BFG von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist.

 

VwGH vom 02.04.2025, Ra 2023/13/0183