Mitarbeiterrabatt auch für ehemalige Mitarbeiter

Ein Dienstnehmer erhielt nach dessen Pensionsantritt weiterhin Vergünstigungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber.

Auf diese Vergünstigungen ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Pensionsantritt) die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 anzuwenden.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 ist ein Mitarbeiterrabatt dann steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20,00 % nicht übersteigt und die Rabatte im Kalenderjahr einen Betrag in der Höhe von EUR 1.000,00 nicht übersteigen.

 

VwGH vom 27.05.2025, Ro 2025/15/0004