Wirksame Zustellung an Parteienvertreter „nach Geschäftsschluss“
Einem steuerlichen Vertreter wurde am 16.12.2024 ein Erkenntnis des BFG zugestellt und hat die steuerliche Vertretung am 28.01.2025 eine Revision (Frist zur Einbringung 6 Wochen) beim VwGH eingebracht.
Die steuerliche Vertretung brachte vor, dass am 16.12.2024 das Büro des steuerlichen Vertreters aufgrund einer internen Veranstaltung geschlossen war und die Zustellung nach Geschäftsschluss erfolgte. Eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung hat die Zustellung am 16.12.2024 nach Geschäftsschluss nur aus Kulanz angenommen. Laut der Ansicht der steuerlichen Vertretung gilt in diesem Fall erst der Folgetag (17.12.2024) als Tag der Zustellung und wurde die Revision sohin fristgerecht am 28.01.2025 eingebracht.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis aus, dass gemäß § 13 Abs 4 ZustG eine Sendung an alle anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden darf, sofern der Parteienvertreter der Post nicht schriftlich bekannt gibt, welche Angestellten ausschließlich zur Empfangnahme von Schriftstücken berechtigt sind.
Die in § 13 Abs 4 ZustG genannten Angestellten sind keine sogenannten „Ersatzempfänger“. Durch die Empfangnahme von Schriftstücken durch Angestellte wird die Zustellung an den Parteienvertreter verwirklicht.
Sohin erfolgte die gegenständliche Zustellung mit Wirksamkeit 16.12.2024 und ist der Ablauf der Revisionsfrist demnach der 27.01.2025.
Die am 28.01.2025 eingebrachte Revision wurde sohin vom VwGH als verspätet zurückgewiesen.