Im Kalenderjahr 2025 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie in der Höhe von maximal EUR 1.000,00 pro Mitarbeiter ausbezahlen können.
Anders als im Kalenderjahr 2024 bedarf es für die Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2025 keiner kollektivvertraglichen Verankerung mehr. Ebenfalls ist im Kalenderjahr 2025 das Vorliegen eines Gruppenmerkmales keine Voraussetzung mehr für die Auszahlung der Mitarbeiterprämie.
Sohin besteht die Möglichkeit, dass die Mitarbeiterprämie 2025 auch nur einzelnen Mitarbeitern oder in unterschiedlichen Höhen gewährt werden kann, sofern diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt ist.
Die Mitarbeiterprämie 2025 darf, wie bereits in den Vorjahren, nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn/Gehalt gewährt werden und darf keine regulären Entgeltbestandteile ersetzen.
Die wichtigste Änderung im Vergleich zu den Mitarbeiterprämien der Vorjahre ist, dass sich die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 ausschließlich auf die Lohnsteuer bezieht. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiterprämie 2025 der Kommunalsteuer, DB, DZ und der Sozialversicherung (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) unterliegt.