Wird von einem Unternehmen im Rahmen dessen betrieblicher Tätigkeit Kilometergeld an Klienten verrechnet, ist dieses Kilometergeld als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
Ist bei dem vom Unternehmen betrieblich genutzten Kraftfahrzeug eine Luxustangente auszuscheiden, darf das an die Klienten verrechnete Kilometergeld nicht mit der Luxustangente saldiert (gegenverrechnet) werden.