Aufwendungen eines Geschäftsführers für ein häusliches Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind grundsätzlich bei den Einkünften nicht abzugsfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer aber dann abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist.

Die Notwendigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers entfällt, wenn dem Steuerpflichtigen ein jederzeit zugänglicher Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung steht.

Aus diesem Grund kann ein Geschäftsführer seine Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht geltend machen, wenn dieser an seiner Arbeitsstätte über einen jederzeit zugänglichen Arbeitsplatz verfügt.

BFG vom 04.03.2025, RV/6100221/2023