Vor allem ist es unerlässlich, dass Transportbelege wie insbesondere Ausfuhrnachweise, Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden.
Des Weiteren ist das Vorliegen der UID-Nummer des Abnehmers ein zentraler Bestandteil des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
Ungewöhnliche Geschäftspraktiken, wie zum Beispiel die Barzahlung der Rechnung im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, sollten vermieden werden, da diese ungewöhnlichen Praktiken Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Rechtsgeschäftes wecken können.
BFG vom 20.08.2024, RV/7103385/2022