Schriftlichkeit bei Ausbildungs­kosten­rückersatz­vereinbarungen

Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten besteht nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.

Das Erfordernis der schriftlichen Vereinbarung ist nur dann erfüllt, wenn die betreffende Vereinbarung von beiden Seiten unterschrieben wurde. Eine einseitige Erklärung des Arbeitnehmers reicht dafür nicht aus.

OGH vom 24.04.2024, 9 ObA 57/23g