Erwerb einer nicht offenkundigen Dienstbarkeit

Eine ersessene oder vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit, welche nicht verbüchert wurde und auch nicht offenkundig ist, erlischt durch den gutgläubigen Erwerb jenes Grundstückes, welches die Dienstbarkeit belastet.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 1500 ABGB jedoch nur den rechtsgeschäftlichen entgeltlichen Erwerber einer solchen Liegenschaft schützt.

Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) besteht immer dann eine Verpflichtung zur Einsichtnahme in die Urkundensammlung des Grundbuches, wenn sich aus der Art der Eintragung im Hauptbuch (Grundbuchsauszug) die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen in der Urkunde aufscheinen.

OGH vom 09.07.2024, 10 Ob 14/24t