Eine Einkunftsquelle ist für jede vermietete Eigentumswohnung gesondert zu untersuchen

Für die Beurteilung, ob ein sofort abzugsfähiger Instandhaltungsaufwand oder ein über 15 Jahre zu verteilender Instandsetzungsaufwand vorliegt, ist zu beachten, ob durch die durchgeführten Maßnahmen eine Erhöhung des Nutzwertes oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer eines Gebäudes bewirkt wurde.

Prüfungsmaßstab für die Erhöhung des Nutzwertes oder Verlängerung der Nutzungsdauer eines Gebäudes ist im Fall der Vermietung des Gebäudes der Nutzwert bzw. die Nutzungsdauer des jeweiligen Gesamtobjektes als Einkunftsquelle.

Im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der Prüfung von Bestandsobjekten im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Einkunftsquelle grundsätzlich jedes Mietobjekt dahingehend gesondert zu untersuchen, ob dieses eine Einkunftsquelle bildet.

Diese Prüfung ist insbesondere für verschiedene Eigentumswohnungen gesondert vorzunehmen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet werden. Die Tatsache, dass alle Eigentumswohnungen in einem Haus gelegen sind, ändert nichts an der Tatsache einer separaten Beurteilung als Einkunftsquelle.

VwGH vom 26.09.2004, Ro 2023/15/0001