Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 um eine Bruttogrenze handelt, sodass eine fiktive Umsatzsteuer bereits in der vorgenannten Grenze miteingerechnet ist.
Durch die Harmonisierung von Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht ist die neue Umsatzgrenze in der Höhe von EUR 55.000,00 auch auf die Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG 1988 anzuwenden.