Gelöschte Personengesellschaft und Ihre Parteifähigkeit

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) behält eine Personengesellschaft ihre Parteifähigkeit bis zu ihrer Beendigung, jedoch jedenfalls so lange bis alle ihre Rechtsverhältnisse mit Dritten abgewickelt sind.

Noch nicht abgeschlossene Feststellungsverfahren sind ebenfalls unter noch nicht abgewickelte Rechtsverhältnisse mit Dritten zu subsumieren und gilt demzufolge die Zustellung der noch auszufertigen Feststellungsbescheide an die Personengesellschaft als wirksam zugestellt.

VwGH 18.06.2024, Ra 2023/13/0187