Keine Liebhaberei bei vorzeitigem Verkauf einer Liegenschaft

Grundvoraussetzung für den Tatbestand, dass keine Liebhaberei vorliegt, ist, dass aus einer vorzulegenden Prognoserechnung eine positive Ertragsfähigkeit der Vermietung hervorgeht. Dies bedeutet, dass über einen bestimmten Beobachtungszeitraum ein Gesamtüberschuss lukriert werden muss. Der Beobachtungszeitraum beträgt seit 01.01.2024 bei einer kleinen Vermietung (Vermietung von z.B. Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern) 25 Jahre und bei der großen Vermietung (Vermietung von z.B. einem ganzen Zinshaus) 30 Jahre.

Geht eine positive Ertragsfähigkeit der Vermietung aus der Prognoserechnung hervor, ändert auch ein vorzeitiger Verkauf der Liegenschaft (vor tatsächlicher Erzielung eines Gesamtüberschusses) nichts an der Tatsache, dass keine Liebhaberei vorliegt. Demzufolge sind die Werbungskostenüberschüsse (Verluste) vom Finanzamt anzuerkennen.

Ausschlaggebend ist, dass das Objekt nicht vorrangig in Spekulationsabsicht erworben wurde und ein vorzeitiger Verkauf (vor Ablauf des Beobachtungszeitraumes bzw. vor Erzielung eines Gesamtüberschusses) nicht geplant ist.

VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0121