Sofern nicht die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zutrifft, kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur ein zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der jeweiligen Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
Gewillkürte Organe (z.B.: Auftrag durch Werkvertrag) sind davon nicht umfasst und können keine gewerberechtlichen Geschäftsführer sein.
VwGH 29.05.2024, Ra 2022/04/0119