Ob einer Aufrechnung im Zusammenhang mit der Einzahlung der Stammeinlage das Aufrechnungsverbot gemäß § 63 Abs 3 GmbHG entgegensteht, hängt vom Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ab.
Allerdings ist die Aufrechnungseinrede im Prozess eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung rechtskräftig bejaht. Im Fall des Wirksamwerdens dieser Aufrechnungserklärung ist somit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, als unbestritten anzusehen.
OGH 26.04.2024, 6 Ob 136/23b