Grunderwerbsteuer – Baukosten als Teil der Bemessungsgrundlage
Werden die Käufer eines Grundstücksanteils in ein fertiges Bauvorhaben eingebunden, können sie weder maßgeblichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung nehmen und haben sie aufgrund eines vereinbarten Festpreises weder das Baukosten- noch das finanzielle Risiko zu tragen, so können die Käufer nicht als Bauherren angesehen werden.
Die Kosten für die Errichtung des Hauses sind in diesem Fall daher Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG.