Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur. Sohin ist bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die tatsächliche organisatorische Struktur abzustellen.
Die bloß formal beibehaltene Organstellung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers kann sohin für sich die Wirkung eines Mantelkaufs nicht verhindern.
VwGH 24.04.2024, Ro 2022/15/0040