Notariatsaktpflicht bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen einer GmbH

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind Treuhandverträge über Geschäftsanteile formfrei, da im Rahmen der Treuhandschaft das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist.

Die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung nach Beendigung der Treuhandschaft muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ergibt sich von selbst aus dem Treuhandvertrag.

Dennoch erfolgt die Rückübertragung des Geschäftsanteils nach Beendigung der Treuhandschaft nicht automatisch. Das Verfügungsgeschäft der Rückübertragung ist formpflichtig und bedarf gemäß § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes.

Jede Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung eines Geschäftsanteiles einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zwingend notariatsaktpflichtig. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel des Treugebers.

Das Fehlen des gesetzlich geforderten Notariatsaktes ist nicht heilbar.

OGH 21.02.2024, 6 Ob 66/23h