Vermietung eines Gebäudes des Altvermögens – Fiktive Anschaffungskosten

Beginnt die Verwendung eines Gebäudes des Altvermögens zur Erzielung von Einkünften nach dem 31.12.2012, sind die fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit. c EStG 1988 nur dann als Abschreibungsbemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn die Verwendung zur Erzielung von Einkünften erstmalig erfolgte.

Diese „erstmalige“ Erzielung von Einkünften ist dahingehend auszulegen, dass es auf die erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften des Gebäudes ankommt.

Der Umstand bezieht sich somit auf das Grundstück und nicht auf die Person.

VwGH 22.02.2024, Ra 2022/13/0086