Fehlerhafter Lohnsteuerabzug und dessen Korrektur

Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzuges erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung. Eine sogenannte Nachholwirkung im Veranlagungsverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn zu Unrecht ein Lohnsteuerabzug unterblieb. Für diese Nachholwirkung ist es jedoch irrelevant, ob der Arbeitgeber zur Haftung gem. § 82 EStG 1988 herangezogen wurde oder nicht.

Aus verfahrensökonomischer Sicht ist ein fehlerhafter oder unterbliebener Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, sondern direkt im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu korrigieren bzw. nachzuholen.

VwGH 22.02.2024, Ra 2022/13/0094