Aus verfahrensökonomischer Sicht ist ein fehlerhafter oder unterbliebener Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, sondern direkt im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu korrigieren bzw. nachzuholen.
VwGH 22.02.2024, Ra 2022/13/0094