Bei der großen Vermietung (entgeltliche Überlassung von Gebäuden) betrug der Betrachtungszeitraum bis einschließlich 31.12.2023 ab Beginn der Überlassung 25 Jahre bzw. ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen 28 Jahre. Mit Wirkung 01.01.2024 wurden diese Betrachtungszeiträume jeweils um 5 Jahre auf 30 Jahre bzw. 33 Jahre erweitert.
Bei der kleinen Vermietung (Bewirtschaftung von Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, von Eigenheimen und von Eigentumswohnungen) betrug der Betrachtungszeitraum bis einschließlich 31.12.2023 ab Beginn der Überlassung 20 Jahre bzw. ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen 23 Jahre. Mit Wirkung 01.01.2024 wurden diese Betrachtungszeiträume jeweils um 5 Jahre auf 25 Jahre bzw. 28 Jahre erweitert.
BMF vom 27.03.2024, BGBl II Nr. 89/2024