Bei Kraftfahrzeugen, welche weder E-PKW‘s sind und auch jene Kraftfahrzeuge die nicht in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen für zum Vorsteuerabzug berechtigte PKW`s eingetragen sind, betragen die angemessenen Anschaffungskosten EUR 40.000,00, dies entspricht dem Bruttowert.
VwGH 20.03.2024, Ro 2022/15/0043