Sohin kann ein dem Steuerpflichtigen zur Berufsausübung dienender Wohnraum außerhalb des Wohnungsverbandes nur dann steuerlich (im Wege von Betriebsausgaben oder von Werbungskosten) berücksichtigt werden, wenn er sich als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist. Eine solche Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn der aufgewendete Anteil der Arbeitszeit in diesem Arbeitszimmer wesentlich ist, weil es sich um eine nicht bloß geringfügige und an sich entbehrliche berufliche Nutzung des Arbeitsraumes handeln darf.
Darüber hinaus ist es notwendig, dass der betreffende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden muss.
Im Gegensatz dazu ist es bei im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmern für eine steuerliche Benutzung erforderlich, dass diese zudem den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.
Sohin ist die steuerliche Geltendmachung von Arbeitszimmern laut der Judikatur des VwGH an strenge Kriterien gebunden und stets im Einzelfall zu beurteilen.
VwGH vom 16.11.2023, Ra 2023/15/0047