Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 wurde der maßgebliche Wertbetrag für die Gerichtszuständigkeit bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen von bisher EUR 100.000,00 auf EUR 150.000,00 bzw. bei Zolldelikten von bisher EUR 50.000,00 auf EUR 75.000,00 erhöht.
Diese Regelung gilt ab dem 22.07.2023.