Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 wurde klargestellt, dass pauschale Reisekostenentschädigungen mit dem Formular L 19 bzw. L 16 nur dann an das Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln sind, wenn diese Entschädigungen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt werden.