Die Prüfung des Jahresbeleges für die Registrierkassa ist davon abhängig welches Registrierkassensystem zur Anwendung kommt.
- Verwendung einer klassischen Registrierkassa
In diesem Falle ist der Jahresbeleg, dies ist gleichzeitig der Monatsbeleg für 12/2023, auszudrucken. Die technische Umsetzung finden Sie in der Bedienungsanleitung Ihrer Registrierkassa oder können Sie bei Ihrem Kassenhersteller erfragen. Beim Ausdruck ist sicherzustellen, dass die Signaturerstellungseinheit an der Registrierkasse angesteckt und betriebsbereit ist. In weiterer Folge ist der Jahresbeleg zu scannen. Das Scannen des Jahresbeleges erfolgt durch das Scannen am QR-Code des Jahresbeleges mit der Handy App des Finanzministeriums (BMF) Belegcheck-App.
Der eingescannte QR-Code wird durch Eingabe ihres Authentifizierungscodes automatisch geprüft und das Ergebnis an ihr Finanz Online Konto versandt. Falls ihr Handy schon zur Kontrolle des Startbeleges verwendet wurde, ist der Code bereits gespeichert und muss nicht nochmals eingegeben werden.
Wurde das Handy nicht zur Kontrolle des Startbeleges verwendet, kann der Code jederzeit im Finanz Online System unter der Funktion „Verwaltung von Authentifizierungscodes“ für Prüf-App für Kassenbelege aufgerufen werden. Unter der Funktion „Code anfordern“ wird ein 12-stelliger Code erstellt und auf der Liste angezeigt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeforderte Codes stehen ebenfalls auf dieser Liste und können für die Prüfung des Jahresendbeleges verwendet werden.
Wurde die Prüfung erfolgreich durchgeführt, wird dies durch ein grünes Häkchen in der App angezeigt.
- Verwendung des Web-Service zur Registrierkassenmeldung im Finanz Online
Manche Kassensysteme bieten die Möglichkeit direkt aus dem Kassensystem die Kassen sowohl anzumelden als auch alle sonstigen Meldungen z.B. die Überprüfung des Start- und Jahresbeleges automatisch durchzuführen.
Falls eine Registrierkassa diese technischen Voraussetzungen hat, muss der Jahresbeleg nicht ausgedruckt und geprüft werden.
- Manuelle Übermittlung des Jahresbeleges an die Finanzbehörde
Unternehmen, die mangels technischer Möglichkeiten (kein Internetzugang und kein Smartphone) die Meldungen nicht elektronisch durchführen können, dürfen den ausgedruckten Jahresbeleg mit dem amtlichen Vordruck RK1 an das Bundesministerium für Finanzen übermitteln.
Der Jahresbeleg ist grundsätzlich am letzten Tag des Kalenderjahres, an dem Umsätze getätigt werden, regelmäßig ist dies der 31.12., zu erstellen, auszudrucken und aufzubewahren. Der Jahresbeleg muss spätestens jeweils vor dem 1. Barumsatz des neuen Jahres erstellt werden.
Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hinausgehen sind berechtigt den Jahresbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstellen, spätestens allerdings am nächsten Öffnungstag. Bei Unternehmen, die rund um die Uhr geöffnet sind, kann der Jahresbeleg auch vor oder nach Mitternacht erstellt werden.
Die Prüfung bzw. Übermittlung des Jahresbeleges an das Bundesministerium für Finanzen muss spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres erfolgen, dies bedeutet, der Jahresbeleg 31.12.2023 muss bis zum 15.02.2024 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt werden.