Erhält ein Steuerpflichtiger von seinem Geschäftspartner unmittelbar oder mittelbar private Zuwendungen (z.B. Geldbeträge, die über die Höhe des Honorars hinausgehen, Luxusgüter, etc.) sind diese als Betriebseinnahmen zu qualifizieren, wenn diese über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. eine Flasche Wein, eine Schachtel Pralinen etc.) hinausgehen.
VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0118