Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Kreditgewährungen bzw. Negativsalden von Gesellschafterverrechnungskonten ist bei entsprechender Bonität des Gesellschafters weitgehend nicht möglich, da ein zwingender Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter besteht, insbesondere dann, wenn zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter eine fremdübliche Vereinbarung über die Rückzahlung getroffen wurde.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch auszuschließen, wenn der betreffende Gesellschafter bei nicht hinreichender Bonität der Gesellschaft ausreichend Sicherheiten zur Verfügung stellt.
Die Bonität ist zum Zeitpunkt der Kreditzuzählung zu beurteilen, wobei aber hinkünftige, insbesondere absehbare wirtschaftliche Entwicklungen beim Gesellschafter zu berücksichtigen sind.
Bei der Bonitätsprüfung ist außerdem der Wert der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft zu berücksichtigen, wobei die Forderung aus dem Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht als (zinsbringendes) Vermögen zu beurteilen ist.
Findet der dem Gesellschafter gewährte Kredit bzw. sein Verrechnungskonto im Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters nach Kapitalertragsteuer gegenüber der Gesellschaft Deckung, kann auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, da der Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters mit der Forderung der Gesellschaft aufgerechnet werden kann und die Rückzahlung des Kredites/Negativsaldos durch einen gesetzeskonformen Gewinnausschüttungsbeschluss der Gesellschaft jederzeit herbeigeführt werden kann.
Wird ein Kredit oder ein negatives Verrechnungskonto einem nahen Angehörigen eines Gesellschafters eingeräumt bzw. zugestanden und verfügt der nahe Angehörige nicht über die notwendige Bonität oder ausreichend Sicherheiten, der Gesellschafter des nahen Angehörigen aber schon, liegt auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da in diesem Falle der Kredit bzw. das negative Verrechnungskonto dem Gesellschafter zuzurechnen ist, der über ausreichend Bonität bzw. Sicherheiten verfügt.
De facto dient die ausreichend hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesellschafters als Sicherheit für den Kredit/Negativsaldo des nahen Angehörigen bei der Gesellschaft.
VwGH 23.01.2019, Ra 2018/13/007