Das Teuerungs-Entlastungspaket im Zusammenhang mit den abgabenfreien Teuerungsprämien für 2022 und 2023 wurde am 23.06.2022 im Nationalrat beschlossen.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ-; KommSt-frei).
Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu EUR 2.000,00 pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (EUR 1.000,00) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG 1988 erfolgt. (z.B. aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).
Der abgabenfreie Maximalbetrag (EUR 3.000,00) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für die Teuerungsprämie und die Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG 1988.
Betriebe, die bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben, können diese im Jahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämien behandeln. (§ 124 b Z. 408 EStG 1988)
Da die Teuerungsprämie verglichen mit der Gewinnbeteiligung abgabenrechtlich günstiger ist (in allen Bereichen abgabenfrei und nicht bloß in der Lohnsteuer, keine Deckelung mit dem Vorjahres-EBIT, außerdem ist bis zu EUR 2.000,00 kein steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich), könnte es günstiger sein, die Gewinnbeteiligungsregelung (§ 3 Abs. Z. 35 EStG 1988) für 2022 und 2023 außer Acht zu lassen.