Wird von einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ohne dass die formalen Nachweise (Existenz einer Rechnung mit allen gesetzlichen Merkmalen) existieren d.h., der Vorsteuerabzug erfolgt nur aufgrund des Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen, stellt dies nur eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Dieses Verhalten realisiert aber nicht ein Hinterziehungsdelikt gemäß den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes.
Ausschließlich wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann es zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer und zu einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Finanzstrafgesetzes kommen.
Wird von einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ohne dass die formalen Nachweise (Existenz einer Rechnung mit allen gesetzlichen Merkmalen) existieren d.h., der Vorsteuerabzug erfolgt nur aufgrund des Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen, stellt dies nur eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Dieses Verhalten realisiert aber nicht ein Hinterziehungsdelikt gemäß den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes.
Ausschließlich wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann es zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer und zu einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Finanzstrafgesetzes kommen.