Fertigt die zuständige Finanzbehörde nach Ausfertigung eines Bescheides ergänzend (auch nach erfolgter Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen) eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) aus, ohne das zuvor der Steuerpflichtige eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht hat, so ist die Beschwerdevorentscheidung (BVE) wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der ausfertigenden Behörde zwingend gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufzuheben.
(VwGH 04.04.1990, 89/13/0190, BFG 19.07.2017, RV 7101773/2017)