Wendet ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Berechnung der Umsatzsteuer auf 20%-ige Umsätze den 10%-igen Umsatzsteuersatz, sohin einen falschen Umsatzsteuersatz an, ohne dass dieser Umstand aus der Jahresumsatzsteuererklärung für das Finanzamt Österreich erkennbar ist, stellt das Erkennen der Anwendung eines falschen Umsatzsteuersatzes im Rahmen einer vom Finanzamt Österreich durchgeführten Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordung (BAO) für das Finanzamt Österreich einen Wiederaufnahmegrund (Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß § 303 BAO) dar.
VwGH 2.2.2023, Ra 2021/13/0133 VwGH 2.2.2023, Ra 2021/13/0133