Wird eine Immobilie von einer Kapitalgesellschaft an deren Gesellschafter, trotz Vorliegens einer fremdüblichen Höhe des Mietentgeltes, unter Bedingungen an die Gesellschafter vermietet, die Fremde nicht akzeptieren würden, wird die vom Gesetzgeber und der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH geforderte Fremdüblichkeit nicht erfüllt.
Daraus folgt, dass für das vermietete Objekt keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0063