Macht der Steuerpflichtige ihm entstandene Krankheitskosten aufgrund von Folgeerkrankungen einer Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend, so sind diese Kosten als Kosten der Heilbehandlung ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Dies auch dann, wenn die Folgeerkrankung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 25,00 % auslöst.
VwGH 23.01.19, BAO 2016/13/0010
Macht der Steuerpflichtige ihm entstandene Krankheitskosten aufgrund von Folgeerkrankungen einer Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend, so sind diese Kosten als Kosten der Heilbehandlung ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Dies auch dann, wenn die Folgeerkrankung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 25,00 % auslöst.
VwGH 23.01.19, BAO 2016/13/0010