Für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, normiert § 47 Abs 2 EStG 1988 zwei Kriterien, welche für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Zum einen die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und zum anderen die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
In jenen Fällen, in denen beide Kriterien keine klare Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit ermöglichen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.
Bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses liegt umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor, sodass freie Dienstnehmer der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
VwGH 23.11.2023, Ra 2022/13/0102