Erbringen unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. OG, GesbR) Leistungen an eine Kapitalgesellschaft (GmbH), an der sie als geschäftsführende Gesellschafter mehrheitlich beteiligt sind, Leistungen und basieren diese Leistungen auf einer nicht fremdüblichen Vereinbarung, so kommt dies dem Fehlen einer Vereinbarung gleich und sind die auf diese Leistungen bezogenen Vergütungen unmittelbar den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der Personengesellschaft als sonstige Vergütungen gem. § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988 zuzurechnen.
Demzufolge sind für solche Vergütungen Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen und Kommunalsteuer festzusetzen.
VwGH 03.01.2023, Ra 2021/15/0107