Ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Liebhaberei entsprechend der Liebhabereiverordnung eine Prognose zu erstellen, dürfen in der Prognose nur jene Werbungskosten berücksichtigt werden, von denen tatsächlich erwartet werden kann, dass sie im Prognosezeitraum wirklich anfallen werden. Werbungskosten mit derem realistischen Anfall im Prognosezeitraum jedenfalls nicht zu rechnen ist, dürfen in der Prognoserechnung nicht erfasst werden.
(VwGH 27.11.2017 Ro 2016/15/0007)