Unentgeltliche Übertragung von Anteilen von Mitunternehmergesellschaften mit
negativem Kapitalkonto
Anlässlich der Schenkung eines Mitunternehmeranteiles sind gemäß § 6 Z 9 lit. EStG 1988 die Buchwerte, auch die negativen Buchwerte des bisherigen Anteilinhabers fortzuführen ohne das es beim bisherigen Anteilsinhaber/Geschenkgeber zu einer Besteuerung gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 kommt.
Eine Schenkung/unentgeltliche Übertragung setzt voraus, dass der Geschenknehmer durch die Übernahme des Gesellschaftsanteiles bereichert wird.
Dies ist dann gegeben, wenn der reale Wert des Gesellschaftsanteiles positiv ist, d.h. die
stillen Reserven und der Firmenwert höher als das negative Kapitalkonto sind.
Dadurch nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass beim Geschenkgeber eingetretene
Wertsteigerungen erst beim Rechtsnachfolger/Geschenknehmer in weiterer Folge besteuert werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 23 a EStG 1988 bei kapitalistischen Mitunternehmern Verlustverwertungsbeschränkungen vorsehen.
(VwGH 21.09.2016, 2013/13/0018)