Zusätzlich kann der Betrag von EUR 2.000,00 pro Kalenderjahr noch um EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr auf EUR 3.000,00 steuerfrei erhöht werden, wenn die Zahlung des Betrages von EUR 1.000,00 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (siehe § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988) erfolgt.
Lohngestaltende Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 sind z.B. Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen des Dienstgebers mit allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern.
Es ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass ein Dienstnehmer jährlich nur eine Teuerungsprämie von insgesamt EUR 3.000,00 steuerfrei erhalten kann, dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Dienstnehmer von mehreren Dienstgebern eine Teuerungsprämie erhält.
Übersteigen die Teuerungsprämien beim Dienstnehmer jährlich insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00, so kommt es beim Dienstnehmer zu einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988.
Der Dienstnehmer hat in diesem Fall die den Betrag von EUR 3.000,00 übersteigenden Beträge nach Tarif zu versteuern.